Tatsächliche bereits angeforderte oder noch drohende Steuernachzahlungen vom Finanzamt können eine finanzielle Schieflage verursachen, wenn die davon betroffene Person oder das betroffene Unternehmen hier keine entsprechenden Rücklagen gebildet hat. Wenn eine solche Steuerzahlung erwartet wird , sollten hierbei unverzügliche Reaktionen erfolgen, weil sonst erhebliche Säumniszuschläge und danach Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt drohen.

Wenn ein solcher Bescheid bei einem normalen Steuerzahler oder einem Unternehmen über eine Steuernachzahlung eingeht, muss er oder das Unternehmen bis zu dem in diesem Steuerbescheid festgelegten Fälligkeitsdatum den dort aufgeführten Betrag auf die Bankverbindung des jeweiligen Finanzamts überweisen. Somit hat der Steuerschuldner dafür zu sorgen, dass das Geld dann pünktlich auf der Bankverbindung vom Finanzamt eingeht. Sollte die Frist nicht eingehalten werden und die Nachzahlung dann verspätet beim Finanzamt eingehen, wird von dort aus ein Säumniszuschlag erhoben. Dieser Zuschlag beträgt 1 Prozent im Monat auf den nicht gezahlten Geldbetrag.

Welche Schulden beim Finanzamt können hier entstehen?

Das Finanzamt besitzt heute die Möglichkeit, alle Bankverbindungen der Steuerzahler einzusehen. Da die Banken sowohl bei bei ausländischen und auch bei inländischen Bankkonten eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren haben, können hier auch Bewegungen jederzeit nachträglich festgestellt werden.

Was passiert, wenn die Steuerschulden nicht beglichen werden?

Zunächst muss das Finanzamt den Schuldner mit Hilfe eines Bescheides zur Begleichung der Schulden auffordern. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Leistungsaufforderung (Vermerk zum Beispiel „oben genannter Betrag ist zahlbar bis …..“) Wenn dann diese Frist, die dort aufgeführt ist, nicht eingehalten wird, beginnt beim Finanzamt die Frist von einer Woche, welche dann das Finanzamt einzuhalten hat. Vor Ablauf dieser Woche darf vom Finanzamt aus nicht vollstreckt werden.

Sollte bei der Zahlungsaufforderung kein genauer Termin vermerkt sein, kann die Fälligkeit gesetzlich bestimmt werden. Das bedeutet dann, dass das Finanzamt von Gesetzes wegen in dem Bescheid nicht separat nochmals eine Frist setzen oder darauf hinweisen muss. Wenn hier kein Termin vermerkt ist, gilt dann die noch eine Woche als Frist.

Zwangsvollstreckung aufgrund von Steuerschulden

Das Finanzamt darf nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Vollstreckung wegen Steuerschulden durchführen. Davor muss der Erlass von einem Steuerbescheid über die geforderte Nachzahlung beim Steuerschuldner vorliegen. Ebenso muss eine Aufforderungsleistung an den Steuerschuldner zur Zahlung ergangen sein. Nach dem dort aufgeführten Termin gibt es noch zusätzlich eine (wenn ein solcher vorhanden ist, ansonsten gilt die gesetzliche Grundlage) Fristsetzung von einer Woche durch das Finanzamt bis zur Durchführung der Zwangsvollstreckung.

Dabei benötigt das Finanzamt hier kein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, sondern kann aufgrund eines wirksamen Steuerbescheides direkt vollstrecken.

Was kann gegen eine drohende Vollstreckung durch das Finanzamt unternommen werden?

Antrag auf Zahlungsaufschub (Stundung) stellen

Gemäß § 222 der Abgabenordnung kann der Steuerschuldner durch einen Antrag auf Zahlungsaufschub (Stundung) den Zahlungstermin hinauszögern. Dabei muss ein solcher Antrag schriftlich bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden. In diesem schriftlichen Antrag sollten die Gründe für die Stundung deutlich aufgeführt werden. Dabei können diese Gründe sehr vielfältig sein. So können beispielsweise Gewinneinbrüche bei einem Unternehmen kurzfristig entstanden oder die offenen Forderungen von Kunden oder anderen Gläubigern noch nicht eingegangen sein. Ebenso ist es sinnvoll, in einem solchen Antrag die aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse darzustellen, um dadurch zu verdeutlichen, dass die aktuellen Steuerschulden an das Finanzamt innerhalb der vom Finanzamt aufgeführten Frist nicht beglichen werden können. Auch gibt es hier teilweise von den jeweiligen Finanzämtern entsprechende Vordrucke dafür. Dieser Antrag sollte dann vor Ablauf des Zahlungsfristtermins dort eingehen.

Dabei ist es sinnvoll, zusätzlich zum Antrag einen Vorschlag für einen realistischen Ratenzahlungsplan beizufügen, weil dadurch auch das Finanzamt am ehesten überzeugt werden kann, dass der Steuerschuldner zu einem späteren Zeitpunkt den Betrag begleichen will. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass hier, wenn sich das Finanzamt auf den Antrag einlässt, von dort aus eine Sicherheitsleistung (vergleichbar mit der Kreditgewährung durch einen Kreditgeber) verlangt wird.

Auch sollte bei einer Stundung beachtet werden, dass hier häufig es nur zu einem kurzfristigen Zahlungsaufschub kommt und hier auch zum Teil Zinsen erhoben werden können.

Einspruch-Erhebung gegen den Steuerbescheid

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Der Einspruch sollte jedoch gut begründet werden. Hier sollte ausreichend und nachvollziehend dargelegt werden, warum der Steuerschuldner die Richtigkeit des gegen ihn erteilten Steuerbescheides anzweifelt.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Außerdem gibt es die Möglichkeit, bei einer drohenden Vollstreckung wegen Steuerschulden einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einzureichen. Dabei sollte zusätzlich neben diesem Antrag auch ein Einspruch gegen den Steuerbescheid (siehe oben) parallel erfolgen, um so die Vollstreckung zu verhindern. Wenn dieser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolgreich ist, kann der Steuerbescheid nicht vollstreckt werden. Wenn dieser jedoch abgelehnt wird, gibt es nur noch die Möglichkeit, den Rechtsweg über das Finanzgericht zu bestreiten.

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Wenn alle oben erwähnten Schritte nicht erfolgreich waren, gibt es noch die Möglichkeit, gemeinsam Finanzierungslösungen mit dem Finanzprofi Gewerbegeld, dem Testsieger, zu finden. Dabei steht Gewerbegeld ihren Kunden mit Rat und Tat zur Seite und versucht mit seinen Kunden hier eine für alle Beteiligten vernünftige Lösung herbeizuführen.